Satzung der
Schützengilde Kemberg 1735 e.V.

Hier findest Du die aktuellste – auf der Hauptversammlung am 22. Januar 2011 beschlossene – Satzung der Schützengilde Kemberg 1735 e. V.

Gliederung der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen „Schützengilde Kemberg 1735 e.V.“. Er ist keine Neugründung, sondern die Weiterführung des 1735 gegründeten Schützenvereins von Kemberg „Schützengilde Kemberg“, ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der lfd. Nr. 30175 eingetragen und hat seinen Sitz in Kemberg. 

2.) Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Ausschluß jeglicher politischer Betätigung. Die Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Der Wahrung der Schützentraditionen der Stadt Kemberg fühlt sich der Verein verpflichtet. 

3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4.) Der Verein ist Mitglied im
– Kreisschützenverband Wittenberg 1990 e.V.
– Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.V.
– Deutschen Schützenbund e.V.
– Kreissportbund Wittenberg e.V.
– Landessportbund Sachsen Anhalt e.V.
– Verein Dübener Heide e. V.,
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

2.) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Bei minderjährigen Personen bedarf es des schriftlichen Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

3.) Einzelpersonen über 18 Jahre, Vereine und Firmen können als fördernde Mitglieder die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen. 

4.) Mitglieder oder fördernde Mitglieder (Einzelpersonen), die sich um die Schützengilde ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten. Die Beitragspflicht gilt bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft. 

2.) Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Ausschluss ist endgültig. 

3) Ein Ausschlussantrag erfolgt bei:
a) erheblicher Verletzung der Satzung und von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
b) schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen; Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

2.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten und die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen und Beschlüsse zu achten und zu befolgen.

3.) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

4.) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen) genießen alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern, haben jedoch keinen Anspruch auf Unterstützung des Vereins bei waffenrechtlichen Belangen. Die Umwandlung einer fördernden in eine ordentliche Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags und unterliegt der Entscheidung des Vorstandes.

5.) Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs.

§ 6 Beiträge der Mitglieder, Aufnahmegebühren und Gildevermögen

1.) Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das gleiche gilt für auf Mitgliederversammlungen beschlossene Umlagen bzw. Sonderzahlungen. Der Beitrag ist zum ersten März eines jeden Jahres fällig, die Umlagen und Sonderzahlungen nach Vereinbarung.

2.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Fördernde Mitglieder zahlen den gleichen Beitrag wie ordentliche Mitglieder.

3.) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4.) Das Gildevermögen gehört allen Mitgliedern zu gleichen Teilen. Die Rechte an dem Vermögen sind weder übertragbar noch verkäuflich.

5.) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

6.) Ist ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 7 Leitung und Verwaltung

1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus (gilt in männlicher und weiblicher Form):
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Beisitzer
d) dem Geschäftsführer / Schriftwart
e) dem Schatzmeister
f) dem Sportwart
g) dem Jugendwart
h) dem Frauenwart

2.) Bei Bedarf können für die Positionen d) bis h) Stellvertreter auf einer Mitgliederversammlung gewählt werden.

3.) Die Schützenkönigin und der Schützenkönig sind für die Dauer ihrer Amtszeit stimmberechtigte Vorstandsmitglieder.

4.) Vertretungsberechtigt sind:
a) der Vorsitzende allein
b) der stellvertretende Vorsitzende allein

5.) Für das Vertretungsrecht gilt, dass die unter 3. b) genannte Person nur vertreten kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

6.) Die weitere Aufgaben- und Kompetenzverteilung der Vorstandsmitglieder regelt die Geschäftsordnung der Schützengilde Kemberg 1735 e.V., die auf einer Vorstandssitzung mit Zweidrittelmehrheit aller gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen werden muss.

7.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl kann erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

8.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse, wenn die Satzung es nicht anders regelt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9.) Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Die Kandidaten können sich beim amtierenden Vorstand bewerben oder können vom Vorstand vorgeschlagen werden. Der Abschluss der Eintragung in die Kandidatenliste erfolgt 14 Tage vor der Wahlversammlung. Die Funktionen im Vorstand werden im Vorstand in offener Wahl bestimmt.

10.) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

11.) Der Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter hat in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

12.) Der Vorstand der Schützengilde Kemberg 1735 e.V. führt nach Bedarf eine Vorstandssitzung durch. Die Mitgliederversammlung findet im Januar statt.

13.) Im Bedarfsfall hat der Vorstand das Recht, für ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vorstandsmitglieder Nachfolger zu berufen. Die Bestätigung der Berufung muß durch die nächste Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden erfolgen.

§ 8 Kassenprüfung

1.) Parallel zur Vorstandswahl werden für die Dauer von 5 Jahren 4 Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

2.) Die Kasse ist bis zum 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Mindestens 3 Kassenprüfer haben daraufhin eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3.) Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragter Stellvertreter muss bei der Prüfung anwesend sein.

§ 9 Ehrenamt und Vergütungen

1.) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

2.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Adresse unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

2.) Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Anfallende Wahlen (alle 5 Jahre)
e) Satzungsänderungen
f) Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
g) Beschlussfassung über Anträge
h) Auflösung des Vereins

4.) Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

5.) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6.) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

2.) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33,3 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

3.) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Zustimmung der Mitglieder

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

1.) Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt worden ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kemberg zur treuhänderischen Verwaltung, bis dass sich ein Rechtsnachfolgeverein gebildet hat. Die treuhänderische Verwaltung hat ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Kemberg, nämlich für die Förderung des Schießsports, zu erfolgen.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wurde. Vorstehende Fassung der Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung in Kemberg am 22. Januar 2011.